Medienbericht: RECHTSFALL BOOKING

vom 14.05.2020

Preisparität im Onlinevertrieb: neue Modelle ersetzen Bestpreisklausel, Corona ändert einiges

CUBE-TECH/Tucek auf T.A.I. über neue Geschäftsmodelle nach Corona

Vor kurzem hat das Deutsche Bundeskartellamt einen 93-seitigen Bericht über „Auswirkungen enger Preisparitätsklauseln im Online-Vertrieb – Ermittlungsergebnisse aus dem Booking-Verfahren“ veröffentlicht. Welche Kernaussagen sich daraus für die Praxis ableiten lassen, hat Rudolf Tucek (CEO bei CUBE Software- und Hotelprojektierung sowie Aufsichtsrat bei der SalzburgerLand Tourismus der Mayrhofner Bergbahnen AG) das in einem 3-seitigen Exposé zusammengefasst. Von Thomas Reisenzahn (Prodinger Tourismusberatung) kamen dazu einige ergänzende Anmerkungen.

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ür Österreichs Hotellerie ist der Rechtsstreit insofern interessant, als der hiesige Gesetzgeber – ebenso wie einige EU-Staaten auch (allen voran Frankreich, Italien und Belgien) Preisparitätsklauseln inzwischen per Regulierung außerhalb des Kartellrechts verboten haben. Für in Deutschland gelegene Hotels verwendet Booking.com aufgrund des anhängigen Verfahrens derzeit keine Bestpreisklauseln mehr.

Keine messbaren Nachteile für Booking

Die vom Bundeskartellamt durchgeführten Ermittlungen betreffen den Zeitraum 2015 bis Sommer 2018 (auf ihnen fußt die Argumentation des Verfahrens). Daraus geht hervor, dass die Beseitigung der engen Preisparitätsklausen dem Erfolg von Booking.com in Deutschland im Ergebnis NICHT geschadet hat, sondern Booking.com SEINE Marktstellung auch ohne Preisparitätsklausel mit enormen Zuwachsraten weiter ausbauen konnte.

Rudolf Tucek: „Auch alle weiteren Kennziffern weisen darauf hin, dass Booking durch die Beseitigung der engen Preisparitätsklauseln keine messbaren Nachteile für ihr Geschäft erlitten hat. Damit sieht sich das Bundeskartellamt in seiner Ansicht bestätigt.“

Dafür umso größere Vorteile

Das Ergebnis der Ermittlungen zeigt aber auch, dass von den Betrieben der Vertrieb über Hotelportale, allen voran über Booking, als wichtigster Online-Vertriebskanal angesehen wird.

  • Fast zwei Drittel der Unterkünfte, die Booking.com nutzen, erklärten, Booking.com sei für sie „wirtschaftlich kaum verzichtbar“. Gebucht werden überwiegend nur Hotels auf den ersten fünf Plätzen der Standardergebnisliste.
  • Drei Viertel der Unterkünfte mit maximal 21 Zimmern nutzen ein oder zwei Portale. Unterkünfte mit mehr als 100 Zimmern nutzen tendenziell noch mehr Hotelportale. Fast alle Unterkünfte nutzen Booking.com.
  • Die Hälfte jener Betriebe, die bereits über eine Online-Echtzeitbuchungsmöglichkeit verfügen, ist jedoch der Ansicht, dass sich der eigene Online-Direktvertrieb auch künftig nicht durchsetzen wird, weil andere Vertriebskanäle zu stark oder attraktiver sind.
  • Im Rahmen der Portalbefragung hat Booking.com erklärt, etwas über die Hälfte ihrer Provisionssätze entfielen auf Hotels mit „Preferred Partner“-Status. Diese machen also einen wesentlichen Umsatzanteil aus.
Corona ändert einiges

Interessant in diesem Zusammenhang sind die Aussagen von Thomas Reisenzahn (Prodinger Tourismusberatung), der sich die von Rudolf Tucek ausgearbeitete Zusammenfassung näher angesehen hat: „Dass Booking.com durch die Beseitigung der Preisparitätsklauseln keinen messbaren Nachteil erlitten hat, liegt vermutlich an den weiteren Geschäftspraktiken, die in der Kommunikation dem potentiellen Gast gegenüber nie vom Versprechen des günstigsten Preises abgewichen sind“, meint Reisenzahn.

Ihm zufolge „wurden dafür neue Modelle entwickelt, wie ‚Sponsored Discounts‘ oder ‚Booking.Basic‘. Zusätzlich habe Booking während der Corona-Krise von den Hotelpartnern verlangt, auf den Hotels zustehende Stornogebühren zu verzichten.

Sinnfrage der „Preferred Partnerschaft“

Eine bedenkliche Entwicklung sieht Thomas Reisenzahn im hohen Anteil an Provisionssätzen durch „Preffered“-Partnerschaften bei Booking: „Wenn mittlerweile mehr als 50% auf die ‚Preffered Partner‘-Hotels entfallen, stellt sich die Sinnfrage dieser Partnerschaft. Der Daumen nach oben ist dann kein Unterscheidungsmerkmal mehr. Ich kenne Wiener Betriebe, die (Anm.d.Red.: lange vor der Krise) nach Beendigung der ‚Preffered Partnerschaft‘ null Umsatzeinbußen hatten.“

Ärgerlich sei laut Reisenzahn auch „das Verhalten der Destinationen, die mit einer Buchung nichts am Hut haben.“ Dies sei eine Grundsatzfrage, die es in den Regionen zu beantworten gelte, denn dabei gehe es letztendlich um deren Daseinsberechtigung.

Tendenz zu mehr Direktvertrieb?

Was die Prodinger Tourismusberatung ebenfalls feststellen konnte, ist ein Ausbau der Direktbuchungen: „Wir können bei unseren Kunden definitiv eine Steigerung dieses günstigsten Vertriebskanals beobachten.“ Der Anteil an direkten Kontakten und auch das Verhältnis im Vertriebsmix zugunsten von Direkt-Buchungen sei im Sommer 2020 vor allem in Ferienhotellerie massiv angestiegen.

Der mögliche Grund, neben einem veränderten Gästemix (höherer Stammgästeanteil): potentielle Gäste suchen seit Pandemiebeginn Sicherheit und haben oft Fragen (Hygiene, Präventionskonzepte, Ärztliche Versorgung im Bedarfsfall, etc.), die ihnen Portale, wie Booking.com, nicht beantworten können.

Reisenzahn: „Auf dieser Entwicklung gilt es aufzubauen und vor allem für die Zeit nach der Krise vorauszuplanen. Gäste werden auch weiterhin eine hohe Servicierung erwarten und hoffentlich direkt beim Betrieb erhalten.“

Booking-Aktien kaufen, Direktbuchung forcieren

Allgemein sieht Reisenzahn Booking.com als ein Unternehmen, das die wirtschaftlichen Folgen der Corona-Krise – anders als einige Mitbewerber – überstehen wird. Bereits jetzt drängt die Booking Holdings rasant in neue Segmente, wie z.B. Geschäftskunden und Ferienwohnungen. Reisenzahn: „Der Marktwert wird zunehmen.“ Seine etwas zynische Schlussfolgerung: „Die Booking-Aktien machen mir persönlich sehr viel Freude und bescheren im Schnitt 15% Rendite p.a.. Das ist auch ‚sarkastisch‘ meine Empfehlung an die Betriebe: Aktien kaufen und das Kommissionsleid wird weniger.“

Aktueller Stand der Bestpreisklausel-Auseinandersetzung

Das Deutsche Bundeskartellamt ging von einem Kartellverstoß aus, das Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf sah es anders. Somit stand Rechtsmeinung gegen Rechtsmeinung. Der Bundesgerichtshof hat in weiterer Folge Rechtsbeschwerde des Kartellamtes gegen die OLG-Entscheidung zugelassen, womit das gerichtliche Verfahren weiterhin fortdauert.

Der Bericht des Deutschen Bundeskartellamtes ist in seiner vollen Länge abrufbar unter https://www.bundeskartellamt.de/SharedDocs/Publikation/DE/Schriftenreihe_Digitales/Schriftenreihe_Digitales_7.pdf?__blob=publicationFile&v=3

Der Link zum 3-seitigen Exposé von Rudol Tucek: http://www.tai.at/files/bestpreisklauseln_kartelamt_-_olg.pdf